33 Fragen und Antworten

Es sollte zwischen Grundimmunisierung (mittlerweile werden in Deutschland dafür zwei Impfungen benötigt) und Auffrischungsimpfung unterschieden werden. Eine Auffrischungsimpfung nach zwei Impfungen mit J&J oder einer Impfung mit J&J und einer weiteren Impfung mit einem mRNA-Impfstoff kann erfolgen, wenn die Grundimmunisierung mindestens drei Monate zurückliegt.

Sie können jederzeit bequem einen Termin unter https://www.impfzentrum-vs.de/impftermin-buchen buchen.

Der Vorteil einer Terminbuchung ist, dass Sie ohne lange Wartezeiten Ihre Impfung erhalten.

Selbstverständlich können Sie daneben zu unseren Öffnungszeiten auch ohne Terminbuchung eine Impfung im Impfzentrum Villingen-Schwenningen erhalten.
Bitte planen Sie in diesen Fällen etwas Wartezeit ein.

Gerne können Sie einen Termin auch telefonisch unter 07720-60983 reservieren.

Ja, allerdings erhält nur die begleitete Person eine Impfung.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen noch ungeimpften Schwangeren ab dem zweiten Trimenon die Impfung gegen COVID-19 mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs von BioNTech (Comirnaty) im Abstand von drei bis sechs Wochen. Wenn die Schwangerschaft nach bereits erfolgter Erstimpfung festgestellt wurde, sollte die Zweitimpfung erst ab dem zweiten Trimenon durchgeführt werden.

Ungeimpften Stillenden wird eine Impfung mit zwei Dosen eines mRNA-Impfstoffs im Abstand von drei bis sechs (Comirnaty) beziehungsweise vier bis sechs Wochen (Spikevax) empfohlen. Stillende unter 30 Jahren sollen mit Comirnaty (BioNTech) geimpft werden – siehe auch „Wer legt fest, welcher Impfstoff verabreicht wird?“.

Wie das Epidemiologische Bulletin 38/2021 des Robert Koch-Instituts (PDF) ausführt, erzeugt die Impfung in gleichem Maße bei Schwangeren wie bei Nicht-Schwangeren eine sehr gute Schutzwirkung vor Infektion und schweren COVID-19-Verläufen. Vorliegende Daten zur Sicherheit zeigen kein gehäuftes Auftreten von schweren unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) während der Schwangerschaft oder ein erhöhtes Risiko für schwere UAW während der Stillzeit für Mutter und Kind.

Comirnaty® wird für Impffähige ab 5 Jahre empfohlen (für 5-11-Jährige in eigener Darreichungsform mit angepasster Dosierung).

Spikevax® wird für Impffähige ab dem Alter von 30 Jahren empfohlen.

Janssen® wird für Impffähige ab dem Alter von 60 Jahren empfohlen (seit Mai 2021).

Die STIKO empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab 12 Jahren eine Auffrischungsimpfung. Erwachsene (Personen ab 18 Jahren) sollen 3 Monate nach der Grundimmunisierung „geboostert“ werden. Dazu ist eine einmalige Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Comirnaty® oder Spikevax®) vorgesehen.

Auch Personen, die mit dem Impfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca grundimmunisiert sind, können eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten. Vaxzevria® kommt seit Dezember 2021 in Deutschland nicht mehr zum Einsatz.

Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren wird eine Boosterung mit Comirnaty 3 bis 6 Monate nach der Grundimmunisierung empfohlen.

Als „geboostert“ gilt man ab dem Tag der Auffrischungsimpfung (3. Impfung/“Boosterung“).

Ziel der Auffrischungsimpfkampagne ist es, schwere Krankheitsverläufe zu verhindern und die Verbreitung der Infektionen einzudämmen.

Weitere Informationen zur Auffrischungsimpfung finden Sie auf zusammengegencorona.de.

Laut Paul-Ehrlich-Institut führt die heterologe Drittimpfung, also die Boosterimpfung mit dem Impfstoff von Moderna nach vorheriger Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech zu einer deutlichen Erhöhung der Antikörpertiter bei Geimpften. Also besteht die Vermutung, dass durch einen Wechsel der mRNA Impfstoffe im Rahmen der Boosterimpfung eine stärkere Immunantwort und damit ein robusterer Impfschutz provoziert wird (sog. "Kreuzimpfung").

Ja. Für die Haftung zum Schutze der Geimpften vor schädlichen Wirkungen des Impfstoffes gelten die allgemeinen Regeln. Je nach Einzelfall kommen verschiedene gesetzliche Haftungsregelungen in Betracht, zum Beispiel aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Denn die Verträge über den Erwerb von Impfstoffen gegen COVID-19, die die Europäische Kommission ausgehandelt hat, lassen die Vorschriften der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie die Haftung nach dem jeweils anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht unberührt.

Sollten Sie mit einem anderen Impfstoff geimpft werden wollen, als ihn die STIKo für Sie empfiehlt, sprechen Sie uns gerne an. Nach Verfügbarkeit können Sie auch andere Impfstoffe erhalten.

Bei einer bekannten und akuten Infektion sollten Sie sich in Quarantäne begeben und zunächst auf eine Impfung verzichten. Die Verträglichkeit der Impfung wird durch eine möglicherweise versteckte akute Infektion allerdings nicht negativ beeinflusst.

Wenn Sie eine Quarantäneanordnung bekommen haben oder nach der Corona-Verordnung Absonderung in Isolation oder Quarantäne sein müssen, dürfen Sie auf keinen Fall einen Impfstützpunkt aufsuchen. Die Impfung ist kein Grund, die Quarantäne/Isolation zu unterbrechen.

Folgende Personen haben einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Anspruchsberechtigt:

  1. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
  2. Personen (insbesondere auch ausländische Staatsangehörige) , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  3. Personen, die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung anspruchsberechtigt waren,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigte einschließlich Seeleuten, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das in einem deutschen Seehafen liegt oder in deutschen Binnengewässern oder auf deutschen Binnenwasserstraßen verkehrt,
  5. sonstige Personen, die sich zur medizinischen Behandlung in Deutschland aufhalten

Somit können sich grundsätzlich auch ausländische Staatsangehörige im Impfzentrum Villingen-Schwenningen gegen Corona impfen lassen – dies gilt nicht nur für EU-Bürger, sondern auch für Staatsangehörige anderer Staaten.

Auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können im Impfzentrum Villingen-Schwenningen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 versorgt werden.

  • Comirnaty® (BioNTech/Pfizer) im Abstand von 3 bis 6 Wochen
  • Spikevax® (Moderna) im Abstand von 4 bis 6 Wochen
  • Janssen® (Johnson & Johnson) nach 4 Wochen

Ja. Die verwendeten Impfstoffe wurden bereits millionenfach verimpft, sind hochwirksam und sind sehr sicher.

Im Impfzentrum Villingen-Schwenningen erfolgen sowohl das Aufklärungsgespräch als auch die Impfung stets durch einen Arzt.

Nebenwirkungen sind bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das Arzneimittel.

Typische Beschwerden (sogenannte Impfreaktionen) nach einer Impfung sind zum Beispiel Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab.

Angaben zu Art und Häufigkeit dieser Wirkungen finden sich in den Produktinformationstexten (Fach-und Gebrauchsinformationen) des jeweiligen Impfstoffs (zugänglich z.B. auf der Internetseite des PEI)

Wer mögliche Nebenwirkungen vermutet, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vermutete Nebenwirkungen können von Betroffenen auch beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) selbst unter www.nebenwirkungen.bund.de gemeldet werden. Schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Grundsätzlich dürfen Impfungen auch von medizinischem Assistenzpersonal durchgeführt werden. Wir vom Impfzentrum Villingen-Schwenningen haben uns jedoch bewusst dagegen entschieden, um jedem Impfinteressenten bis zuletzt alle Fragen fundiert durch einen Arzt beantworten zu können.

Um eine Grundimmunisierung zu erhalten, genügte bisher eine einmalige Impfung mit Johnson & Johnson. Jede weitere Folgeimpfung galt als Auffrischungsimpfung („Booster“) und war nach 14 Tagen Wartezeit gültig.

Mittlerweile benötigt in Deutschland jede Person, die erstmalig mit Johnson & Johnson geimpft wurde, eine zweite Impfung, um nach den Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung den Impfnachweis zu erreichen. Erst jede weitere Impfung wird in Deutschland als Auffrischungsimpfung („Booster“) gezählt. Um eine Auffrischungsimpfung in Deutschland nachweisen zu können, werden demnach auch bei Johnson & Johnson (J&J) drei Impfungen benötigt. Die Auffrischungsimpfung ist ohne Wartezeit sofort gültig.

Auch Menschen, die keine Krankenversicherung haben, können sich kostenlos impfen lassen. Bitte bringen Sie zur Impfung ein Ausweis oder ein anderes offizielles Dokument mit, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht.

Bitte bringen Sie zu Ihrer Impfung mit:

  • Impfpass
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • FFP2-Maske

Bisher sind beim Corona-Impfstoff von BioNTech für Kinder zwischen fünf und elf Jahren keine schweren Nebenwirkungen bekannt. In der Zulassungsstudie hatten viele Kinder ein bis zwei Tage lang vorübergehende Impfreaktionen, besonders nach der zweiten Spritze.

Häufig waren das Schmerzen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen und Müdigkeit. Einige hatten rund um die Einstichstelle auch eine Rötung oder Schwellung. Außerdem bekamen einige Kinder Fieber, Durchfall, Schüttelfrost sowie Muskel- und Gelenkschmerzen.

Unsere Ärzte sprechen deutsch, englisch, italienisch, spanisch, rumänisch und ungarisch. Daneben stehen auf Wunsch und nach Vereinbarung Mitarbeiter zur Übersetzung ins Arabische, Türkische und Russische bereit.

Uns stehen derzeit die Impfstoffe von

  • Comirnaty® (BioNTech/Pfizer) im Abstand von 3 bis 6 Wochen
  • Spikevax® (Moderna) im Abstand von 4 bis 6 Wochen
  • Janssen® (Johnson & Johnson) nach 4 Wochen

zur Verfügung. Die Zuteilung des jeweils zu verwendenden Impfstoffs erfolgt nach Maßgabe der Empfehlung der STIKO.

Die STIKO empfiehlt allen Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren eine COVID-19-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer).

Zusätzlich empfiehlt die STIKO Kindern im Alter von 5-11 Jahren, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung haben die COVID-19-Impfung mit Comirnaty. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche ab 5 Jahren, in deren Umfeld sich Angehörige oder andere Kontaktpersonen mit hoher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht auf einen nicht ausreichenden Schutz nach Impfung besteht (z. B. Menschen unter relevanter immunsuppressiver Therapie).

Außerdem besteht eine berufliche Impfindikation für Jugendliche, die arbeitsbedingt entweder ein erhöhtes Expositionsrisiko aufweisen oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben.

Die Coronaschutzimpfung ist für viele Eltern ein sensibles Thema. Unsere Ärzte im Impfzentrum Villingen-Schwenningen bieten Ihnen daher Beratungsmöglichkeiten speziell zu diesem Thema.

Die STIKO empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab 12 Jahren eine Auffrischungsimpfung.

Die aktuelle Lage mit den stark ansteigenden SARS-CoV-2-Fallzahlen durch die Omikron-Variante und den befürchteten Konsequenzen für das Gesundheitssystem in Deutschland, macht eine Ausweitung der Impfkampagne erforderlich. Die STIKO empfiehlt daher die Auffrischimpfung für 12- bis 17-jährige Kinder und Jugendliche mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty.

Zudem nimmt der Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen durch die derzeit verfügbaren Impfstoffe auch in der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen nach wenigen Monaten ab.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung der STIKO zur COVID-19-Auffrischimpfung bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren.

Für die Bürgerinnen und Bürger ist die Impfung unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beobachtet auftretende Nebenwirkungen aufmerksam. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können dem Paul-Ehrlich-Institut übermittelt werden. Jede und jeder kann sich dort melden, wenn sie oder er einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu Meldungen verpflichtet.

Die Haftungsregelung gilt auch für diese Kinder-Impfung. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) können nur sehr wenige Personen nicht gegen COVID-19 geimpft werden. Wie bei jeder Immunisierung sollte auch eine COVID-19-Schutzimpfung erst nach sorgfältiger Anamnese durchgeführt werden. Hierzu ist es wichtig, mögliche Bedenken oder Allergien mit der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt zu thematisieren. In jedem Fall sind die Fachinformationen zu beachten.

Seit dem 7. Juni 2021 können sich daher grundsätzlich alle erwachsenen Personen unabhängig von Alter, Vorerkrankungen und Beruf ohne weitere Voraussetzungen einen Impftermin vereinbaren oder ohne vorherige Terminvereinbarung zur Impfung vorbeikommen.

Entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 24. August 2021 können Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren in Baden-Württemberg ebenfalls geimpft werden.

Seit dem 17. Dezember 2021 empfiehlt die STIKO auch die Impfung von Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen. Diese haben ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf.

Zusätzlich wird die Impfung von 5 bis 11-Jährigen empfohlen, in deren Umfeld sich Personen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass die Impfung nicht zu einem ausreichenden Schutz führt. Die Impfung kann auch bei 5- bis 11-Jährigen ohne Vorerkrankungen bei individuellem Wunsch von Kindern und Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten nach ärztlicher Aufklärung erfolgen. Die Grundimmunisierung erfolgt mit zwei Impfstoffdosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty von BioNTech in altersgemäß zugelassener Formulierung.

Die endgültige Entscheidung, ob im konkreten Einzelfall eine Impfung vorgenommen wird, liegt immer bei der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt. Die Impf-Ärztinnen und Impf-Ärzte, etwa in den regionalen Impfstützpunkten, sind dabei nicht an Weisungen gebunden. Sie tragen die medizinische Verantwortung für die Impfung.

Seit dem 10. September 2021 gibt es zudem eine Empfehlung der STIKO für Schwangere und Stillende.

Ja, es findet eine ausführliche Beratung und Anamnese durch einen unserer Ärzte statt. Ebenfalls können Sie im Gespräch Ihre offenen Fragen besprechen.

Unsere Öffnungszeiten sind:

Freitag und Samstag:
13:00 Uhr – 18:00 Uhr


Wie bei jeder Impfung, können auch nach der Corona-Schutzimpfung Impfreaktionen und Nebenwirkungen auftreten. Impfreaktionen können in der Regel kurz nach der Impfung oder auch nach wenigen Tagen auftreten.

Falls im Nachgang der Impfung gesundheitliche Probleme auftreten, sollte man sich umgehend an die Hausärztin oder den Hausarzt sowie in dringenden Fällen oder außerhalb der Öffnungszeiten an den ärztlichen Notdienst oder den Rettungsdienst unter 112 wenden. Nebenwirkungen können von der Person selbst oder über den Hausarzt beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet werden.

Alle aktuell zur Verfügung stehenden Impfstoffe werden nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut in zwei Dosen verabreicht. Am 15. Tag nach der 2. Impfung ist die Grundimmunisierung erreicht.

Auch Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft worden sind, müssen eine 2. Impfung erhalten, um als grundimmunisiert zu gelten. Aufgrund der hochansteckenden Omikron-Variante und dem verringerten primären Schutz, den der Impfstoff vor schweren Verläufen bietet, wird die 2. Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen.

Es sind daher 2 Impfdosen notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.

Abweichend davon ist eine einzelne Impfstoffdosis ausreichend,

  • wenn die betroffene Person einen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in Papier- oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test vor einer Impfung gegen COVID-19 vorgenommen worden ist. Diese Person gilt ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis als vollständig geimpft.
  • wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann und zum Zeitpunkt des Nachweises noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hat. Die Infektion muss mit einem PCR, PoC-PCR oder einer weiteren Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik nachgewiesen sein. Ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis gilt diese Person als vollständig geimpft.
  • wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist ein PCR-, PoC-PCR- oder ein Test einer weiteren Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik notwendig. Diese Person gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests als vollständig geimpft.

Auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts werden die Anforderungen an einen gültigen Impfnachweis veröffentlicht. Nähere Informationen zu den Anforderungen an den vollständigen Impfschutz finden Sie unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19.

Das Impfzentrum Villingen-Schwenningen befindet sich im Einkaufszentrum "City-Rondell" in der Innenstadt von Villingen-Schwenningen im Stadtteil VS-Schwenningen.

Die Adresse lautet:

Impfzentrum Villingen-Schwenningen
Im City-Rondell
Kronenstraße 21
78054 Villingen-Schwenningen

Im City-Rondell befindet sich das Impfzentrum im 1. Obergeschoss.
Nutzen Sie die Rolltreppe oder den Aufzug und Sie befinden sich direkt am Eingang des Impfzentrums.

Die Ärzte des Impfzentrums Villingen-Schwenningen führen grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der STIKO Kinderimpfungen durch. Eltern, die ihre Kinder impfen lassen möchten, können sich an die Ärzte im Impfzentrum Villingen-Schwenningen wenden.